AGB

1. GELTUNG
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im folgenden 
Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser 
Geschäftsbedingungen. 
Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
abweichende Bedingungen des Kunden, imfolgenden Auftraggeber genannt, werden 
nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung 
zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung. 
Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im 
Zweifel von den Bedingungen des Auftragnehmers auszugehen ist,auch wenn die 
Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen blieben. 
Unverbindliche Empfehlung der Bundesinnung der Glaser von 
ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN(AGB) FÜRGLASER

2. ANGEBOTE 
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines 
Auftraggebers bedarf einer Auftragsbestätigung. Letztverbraucher sind an ihr 
Vertragsangebot zwei Wochen gebunden. Auch das Absenden der vom Auftraggeber 
bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. 
Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine 
angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran 
gebunden.

3. PREIS 
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb 
ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive 
Mehrwertsteuer. 
Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen 
Kalkulationssituation. 
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche 
oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder 
zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für 
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der 
Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu 
ermäßigen. 
Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten 
nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.

4. TECHNISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den 
handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, 
Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die 
Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien. 
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerten 
beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler, 
Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom Auftraggeber als genehmigt. Für 
Verbraucher gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringenden Leistung einseitig 
ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung 
beziehungsweise Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich 
gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde. 
Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas 
produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und 
Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.

5. GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS 
Der Hersteller des Isolierglases garantiertfür einen Zeitraum von 5 Jahren - gerechnet 
vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers - dafür, dass sich zwischen den 
Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht 
beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften 
Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das 
Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch sind 
gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt. 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der 
Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt 
durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine 
fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials 
durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.

6. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT 
Ist das KSchG nicht anwendbar, so erfüllt der Auftragnehmer 
Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach 
seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist 
oder durch Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung 
des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer mit 
der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz Setzung einer angemessenen 
Nachfrist in Verzug geraten ist. 
Ist das KSchG nicht anwendbar, so ist imSinne der §§ 377 ff HGB die Ware nach der 
Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen zu untersuchen. Dabei 
festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung 
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte 
Mängel sind unverzüglich, längsten aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu 
rügen. 
Wird eine Mängelrüge außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG jedenfalls nicht 
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Glasbruch ist von der 
Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt außerhalb 
des Anwendungsbereiches des KSchG mit Verarbeitung oder Veränderung des 
Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

7. SCHADENERSATZ 
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind inFällen leichter Fahrlässigkeit 
ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt dies nicht für 
Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. 
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern das KSchG nicht anwendbar ist, der 
Geschädigte zu beweisen. 
Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt außerhalb des 
KSchG 10 Jahre jeweils ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb von 
sechs Monaten nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend 
macht. 
Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten 
Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der 
Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend 
gemacht wird.

8. PRODUKTHAFTUNG 
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es 
sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre 
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

9. EIGENTUMSVORBEHALT 
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt 
die Ware - gleich in welchem Zustand - unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers, 
auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird. 
Scheck- und Wechselzahlungen haben keine schuldbefreiende Wirkung, sie werden nur 
zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt entgegengenommen. Der Auftraggeber darf die 
ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur 
Sicherheit übereignen. ImFalle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung 
der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der Auftraggeber schon jetzt, seine 
Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer abzutreten, einen 
entsprechenden Buchvermerk samt Eintragung in die offene Postenliste vorzunehmen 
und den Auftragnehmer umgehend von der Veräußerung zu verständigen.

10. LIEFERUNG / ÜBERNAHME 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 
Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber eine 
angemessene, mindestens 2 weitere Wochen umfassende Nachfrist setzen und gem. § 
918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist vom 
Auftragnehmer nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. Der Auftragnehmer ist 
berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der 
Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, 
nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, 
Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. 
Die Arbeiten sind grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale 
Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Auftraggebers die Arbeiten 
binnen 3 Tagen ab Fertigstellung als übernommen, wenn dem Auftraggeber die 
Fertigstellung angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem 
Auftraggeber bekannt in musste. 
Nach Übernahme der Leistung im Sinne dieser Vereinbarung gehen alle Risken und die 
Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht 
das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.

11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. 
Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag 
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. 
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des 
Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur 
Gänze außer Kraft. 
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem 
Geschäftskonto als geleistet. 
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist derAuftragnehmer berechtigt, nach seiner 
Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder 
Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu 
verrechnen. 
Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem 
Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen 
auf den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte 
per anno. 
Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht also 
darüber hinaus. (siehe folgender Punkt)

12. MAHN- UND INKASSOSPESEN 
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger 
entstehenden notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher 
Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen insbesondere Mahn- und Inkassospesen 
zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen 
Forderung stehen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen 
des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des 
BMWA über die Höchstsätze des Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. 
Die Forderung aus den außergerichtlichen Betreibungskosten darf die Forderung aus 
dem Werkvertrag nicht übersteigen. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst 
betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr 
einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen. 
Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft (siehe oben)jeder weitere Schaden, 
insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung 
entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen, 
unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der 
Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz 
per anno als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben).

13. STORNO 
Will der Auftraggeber den Vertrag stornieren, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine 
Stornogebühr von 25 Prozent der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen, 
wenn der Auftragnehmer nicht auf Erfüllung besteht.

14. AUFRECHNUNG 
Der Auftragnehmer verzichtet aufdie Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei 
Verträgen, die unter das KSchGfallen, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des 
Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit 
der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom 
Auftragnehmer anerkannt sind.

15. LEISTUNGSVERWEIGERUNGUND ZURÜCKBEHALTUNG 
Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei 
gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur 
Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des 
Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 25 Prozent berechtigt. 
Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftraggeber seine Zahlung verweigern, 
wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die 
schlechten Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber zur Zeit 
der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet 
ist.

16. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT 
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird 
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien 
vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein 
Geschäft, das unter das KSchG fällt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag 
entstehenden Streitigkeiten das am Sitzdes Auftragnehmers sachlich zuständige 
Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

17. SONSTIGES 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. 
Geschäftsadresse sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das 
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. 
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls 
sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. 
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, 
Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der 
Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder 
Verwertungsrechte.